AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der BS Systems GmbH & Co. KG

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Verträge gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB seitens der BS Systems GmbH & Co. KG einschließlich aller Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir auf Verkäufer-/Auftragnehmerseite abgeben bzw. abschließen, sofern keine Bestellungen über den Online-Shop unter „www.l-boxx.de vorgenommen werden. Für Bestellungen über den Online-Shop gelten gesonderte AGB.
1.2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Mit der Auftragserteilung durch den Käufer/Auftraggeber (Kunde) gelten diese AGB als anerkannt und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
1.3. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen oder Leistungen für den Kunden erbringen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist regelmäßig jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits maßgebend.
1.5. Diese AGB gelten regelmäßig auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, die wir auf Verkäufer-/Auftragnehmerseite abschließen.
1.6. Unsere (Außendienst-) Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren AGB abweichen. Hierzu bedarf es von vertretungsberechtigten Mitarbeitern einer rechtswirksam abgeschlossenen Individualvereinbarungen.

2. Angebote, Angebotsunterlagen, Auskünfte und Beratung

2.1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
2.2. An verbindliche Angebote sind wir nur gebunden, wenn der Vertragsabschluss bis zu dem im Angebot bezeichneten Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Angebots beim Kunden erfolgt.
Wir sind berechtigt, das in der Beauftragung bzw. Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb zwei Wochen anzunehmen oder die Annahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Im letzteren Fall kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande. Das Angebot des Kunden wird unsererseits angenommen, wenn wir den Auftrag innerhalb der Frist schriftlich bestätigen oder eine entsprechende Lieferung ausgeführt wird.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle einer solchen Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert.
2.4. Muster und Proben sind unverbindlich. Konstruktionen können von uns im Rahmen des Zumutbaren geändert werden, d.h. soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist und hierdurch die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Ebenfalls zulässig sind zumutbare handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Alle Angaben über Eignung, Anwendungsmöglichkeiten und zum Gegenstand unserer Waren/Leistungen erfolgen nach bestem Wissen und sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, dass die Verwendbarkeit der Lieferung oder Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung erfordert. Die vorstehenden Angaben stellen regelmäßig nur unsere Erfahrungswerte dar und sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
Der Kunde wird insoweit nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Waren/Leistungen für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck und deren vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu überzeugen.
2.6. Der Kunde stimmt einer Weiterverwendung und Vervielfältigung der Zeichnungen, Pläne, Modelle, Schablonen, Muster, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Maße, Gewichte und ähnlicher Leistungsdaten, die uns vom Kunden übergeben wurden,
durch uns und – soweit für den Auftrag erforderlich – auch einer Überlassung an Dritte zu. Sollten sich die vom Kunden vorgegebenen Werte ändern, hat uns dies der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Preise

3.1. Maßgebend für unsere Preise ist unser jeweils bei Vertragsabschluss gültige BS Systems-Listenpreis/Katalogpreis.
3.2. Erfolgt eine Lieferung zum BS Systems-Listenpreis/Katalogpreis aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss und hat sich der Listenpreis/ Katalogpreis bis dahin nach unten oder oben geändert, so gilt der neue Listenpreis/Katalogpreis als vereinbart. Beträgt die Änderung mehr als 5% des vereinbarten Netto-Preises, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom betroffenen Vertragsteil berechtigt.
3.3. Erfolgt eine Werkleistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss und haben sich unsere Lohn- und/oder Materialkosten um mehr als 5% nach oben oder unten verändert, so ändert sich der vereinbarte Preis entsprechend; dabei wird für die Berechnung des Preises ein Lohn- und Materialanteil von je 45% und ein Festpreisanteil von 10% zu Grunde gelegt. Beträgt die Veränderung des Preises mehr als 15% nach oben oder unten, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom betreffenden Vertragsteil berechtigt.
3.4. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager ohne die Verladung im Werk/Lager und ohne Verpackung. Der Kunde trägt die Kosten der Verpackung, der Verladung, des Transports, eines Einfuhr- oder Ausfuhrzolls, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben und von Versicherungen.
3.5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang

4.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager, wo auch der der Erfüllungsort ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem die Installation zu erfolgen hat. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), wobei die Versandart und die Verpackung unserem pflichtgemäßen Ermessen unterstehen.
4.2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, selbst wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Mit der Auslieferung der Waren/Leistungen an das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht die Gefahr, auch bei Franko-, FOB- oder CIF- Geschäften, auf den Kunden über.
4.3. Mitgelieferte Verpackungen nehmen wir ausschließlich im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen zurück. Die Rücknahme erfasst nicht die Rücklieferung und die hierfür anfallenden Kosten. Die Entsorgung der Verpackung wird dem Kunden zu unseren Selbstkosten berechnet. Soweit keine Rückgabe der Verpackung an uns erfolgt, ist eine Beteiligung an und die Übernahme von Entsorgungskosten durch uns nicht geschuldet.
4.4. Der Kunde ist verpflichtet, mit Erhalt der Waren/Leistungen seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) diesbezüglich nachzukommen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4.5. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
4.6. Die Obliegenheiten aus Ziffer 4.4 treffen den Kunden auch, wenn die Lieferung/Leistung auf Wunsch des Kunden an einen oder bei einem Dritten erfolgt.

5. Termine, Lieferung/Leistung

Unsere Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und –fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf Anforderung fälliger An- und Abschlagszahlungen nicht leitet oder die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verlängern sich Liefertermine und -fristen um den entsprechenden Zeitraum.
5.1. Höhere Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) oder Betriebsstörungen, sowohl bei uns wie bei unseren Lieferanten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware/Leistung bei Fälligkeit zu liefern, verlängern Liefertermine und -fristen um die Dauer der Behinderung. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5.2. Bei Nichteinhaltung der von uns als verbindlich bezeichneten Liefertermine ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von – regelmäßig – mindestens zwei Wochen zu setzen. Wird die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware/Leistung vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder das unserer Vorlieferanten/Subunternehmer verlassen hat. Verzugsschäden ersetzen wir nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 9.
5.3. Wir sind unter angemessener Berücksichtigung der Kundeninteressen zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Restlieferung sichergestellt ist und dem Kunden kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Erfolgt die Lieferung in Teilleistungen, so werden dem Kunden hierfür neben der einmaligen Versandkostenpauschale keine weiteren Versandkosten berechnet.
5.4. Holt der Kunde die Ware nicht innerhalb einer Woche nach Zugang unserer Bereitstellungsanzeige/Rechnung ab oder lehnt er die Annahme unserer Ware/Leistung ab, so kommt der Kunde in Annahmeverzug. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung bzw. Annahme der Ware/Leistung zu setzen. Sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt, gilt eine Nachfrist von einer Woche als angemessen. Nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist sind wir – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens 10% des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns keinen oder einen geringeren Schaden nach. Wir sind stets berechtigt, anstelle des pauschalisierten Schadensersatzes den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

6. Zahlungen

6.1. Alle unsere Forderungen sind mit Zugang der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an.
6.2. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
6.3. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, die Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gegen ihn sofort fällig zu stellen und/ oder Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung/Leistung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis mit dem Kunden ganz oder teil- weise zurückzuhalten oder aber von dem bestehenden jeweiligen Vertragsverhältnis ganz oder teilweise zurückzutreten.
6.4. Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden, insbesondere nach Nr. 8.7 unberührt.
6.5. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.

7. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechtsvorbehalt, Verschwiegenheit

7.1. Wir behalten uns bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an allen unseren Waren/Leistungen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch für Gegenstände, die wir im Rahmen von Werkleistungen einbauen oder übergeben. Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Gefahrenübergang nach Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.
7.2. Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Brutto- Rechnungswert zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen in Höhe des Brutto-Rechnungswertes an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren aus- schließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten uns gegen- über nachkommt und aus der Weiterveräußerung ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der Einstandskosten entsteht. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden hat dieser seinerseits die Waren bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt), wobei der in Ziffer 7.1 vereinbarte Kontokorrentvorbehalt für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt nicht gilt. Der Kunde tritt im Voraus alle seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, auch evtl. ihm künftig zustehenden Forderungen, entsprechend dem Brutto-Rechnungswert unserer Lieferungen oder unseres Miteigentumsanteils an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung unserer eigenen mit fremder Ware gilt die Forderungsabtretung nur im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der mitverkauften fremden Ware. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen befugt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir sind jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Sollte der Kunde jedoch in Zahlungsverzug geraten, sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung oder den Eigentumsvorbehalt gegenüber den Abnehmern des Kunden anzuzeigen und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Kunde hat den Erlös aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren jeweils sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind bzw. werden. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden oder Nichterfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der Forderungen gegenüber den Abnehmern des Kunden automatisch und gehen auf uns über. Der Kunde ist verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf Verlangen an uns bekannt zu geben, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen, insbesondere Geschäftsbücher auszuhändigen.
7.4. Eine Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltswaren durch den Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns entsprechend dem verhältnismäßigen Brutto-Rechnungswert das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- bzw. Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung entstehenden Waren gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltswaren.
7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Verwertungsfall) und unsere noch nicht bezahlten Vorbehalts- waren zurückzunehmen. Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Nach Rücknahme der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass die Verwertung unangemessen hohe Kosten verursacht hat; die entsprechende Differenz ist vom Kunden sodann nicht zu tragen.
7.6. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager sind die von uns gelieferten Waren ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckungen oder Pfändungen hat der Kunde auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden können. Für die uns hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Kunde, sollte anderweitig kein Ersatz erreicht werden können.
7.7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7.8. Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, gilt vorrangig zu Ziffern 7.1 bis 7.7 folgendes: Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass unser Eigentumsvorbehalt in dem Land, in dem sich die Ware befindet oder in das diese verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Kunde diese zu unseren Gunsten auf seine Kosten vornehmen. Sollte unsere Mitwirkung notwendig sein, wird der Kunde uns dies unverzüglich mitteilen. Auch darüber hinaus wird der Kunde uns über alle wesentlichen Umstände aufklären, die im Rahmen eines möglichst weitreichenden Schutzes unseres Eigentums von Bedeutung sind. Er wird uns insbesondere alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem Eigentum notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 7.8 gelten entsprechend, wenn nach der Rechtsordnung am Ort, an dem sich die Ware befindet, ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, für die Verschaffung einer Rechtsposition für uns, die unsere Interessen und Ansprüche in gleich wirksamer oder in sonstiger geeigneter Weise wirksam schützt, soweit dies rechtlich möglich ist.
7.9. An Zeichnungen, Plänen, Modellen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen, Fertigungsmitteln und ähnlichen Gegenständen sowie an vertraulichen Angaben/Ideen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt oder von uns bezahlt werden, behalten wir uns unser Eigentum und alle urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte vor. Diese Gegenstände und Angaben/Ideen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände und Angaben/Ideen ist nur im Rahmen der Erfordernisse des Vertragsverhältnisses sowie unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dritte, die bestimmungsgemäß mit den Gegenständen und Angaben/ Ideen in Kontakt kommen, sind vom Kunden entsprechend zu verpflichten.
7.10. Der Kunde ist verpflichtet, alle unsere (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse, die ihm im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit uns oder unseren Angeboten, Nebenleistungen, Beratungen und Auskünften bekannt werden, stets – auch im Zweifelsfall – als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln, darüber Verschwiegenheit zu wahren und dafür zu sorgen, dass Dritte (auch Familienangehörige und mit der Sache nicht befasste Mitarbeiter) von ihnen nicht unbefugt Kenntnis erhalten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
7.11. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung, so ist er verpflichtet, für jeden Einzelfall des Verstoßes eine Vertragsstrafe von 5% des Netto-Auftragswertes an uns zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt uns vorbehalten.

8. Mängel, Gewährleistung

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Werk- und Einbauleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung bzw. nach Ablieferung – auf unseren Wunsch mit uns gemeinsam – abzunehmen. Die Ablieferung gilt als Aufforderung zur Abnahme. Auf unseren Wunsch ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
8.2. In jedem Falle gilt die Ware/Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist und seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind; der Kunde die Abnahme der Ware/Leistung trotz vorheriger Aufforderung durch uns verweigert, es sei denn, der Kunde kann sich auf einen angezeigten Mangel berufen, der die Nutzung der Ware/Leistung ausschließt oder wesentlich beeinträchtigt;
8.3. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns – unbeschadet der Regelung in Ziffer 4 bzw. § 640 Abs. 2 BGB – unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung der Ware/Leistung bzw. Abnahme der Werkleistungen, schriftlich anzuzeigen. Nach Weiterverarbeitungsbeginn durch den Kunden besteht kein Rügerecht mehr. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach deren Feststellung zu rügen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware/Leistung als mangelfrei genehmigt und abgenommen. Es gilt gemäß Ziffer 4.4 ergänzend § 377 HGB. Für Rückgriffsansprüche, die ihren Ursprung in einem Verbrauchsgüterkauf haben, gelten vorrangig die §§ 478, 479 BGB.
8.4. Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Akzeptieren wir im Einzelfall nach unserem Ermessen eine mündliche Anzeige, erstellen wir eine schriftliche Bestätigung über deren Eingang.
8.5. Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware/Leistung auf unsere Anforderung hin zur Überprüfung zuzuleiten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist oder wir nicht schriftlich einer anderen Vorgehensweise zustimmen. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Kunde die Kosten für den uns durch die Überprüfung entstandenen Aufwand.
8.6. Verlangt der Kunde bei begründeter Beanstandung Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des Mangels beschränkt. § 439 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.7. Wir können die Beseitigung von Mängeln oder die Ersatzlieferung verweigern, solange der Kunde seine fälligen Verpflich- tungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs-/ Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
8.8. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Ware/ Leistung vom Kunden nicht sachgerecht benützt oder ohne unsere Zustimmung mit ungeeigneten (z.B. nicht von uns stammenden oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechenden) Teilen verbunden oder in solche eingebaut wird und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Ferner ist die Gewährleistung bei bestimmungsgemäßem Verschleiß und bei Fehlern bedingt durch unsachgemäße Einwirkung, Fehlbedienung und nachlässige Behandlung ausgeschlossen, insbesondere, wenn der Kunde unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt.
8.9. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Im Übrigen bestimmen sich die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen der Gewährleistung nach Ziffer 9.

9. Schadenersatz

9.1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Waren/Leistungen oder der Inanspruchnahme unserer Werkleistungen entstehen, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, mithin Rechte und Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.
9.2. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schadens-) Ersatzansprüche des Kunden uns gegenüber, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des Kunden zurückgehen, sind für uns in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Wir sind stets berechtigt, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
9.3. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung ge- deckt ist, haften wir nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
9.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso wenig gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen oder wenn der sonstige Schaden durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels entstanden ist.

10. Verschuldensunabhängige Haftung/Produkthaftung

Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der Kunde in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des Kunden zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist unsere Haftung – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.

11. Verjährung

11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
11.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
11.3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). Bei Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 9 bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden aus und im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Ver- trag unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes (CISG).
12.2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Zusmarshausen beziehungsweise der Ort der Niederlassung, mit welcher der Kunde den Vertrag abgeschlossen hat.
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder unsere Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Stand: Juni 2018